Existenz von verschwundenem Testament muss nachgewiesen werden

Wenn sich ein Erbe bei seinen Ansprüchen auf ein Testament beruft, das nicht auffindbar ist, so muss er nachweisen, dass dieses Testament tatsächlich existiert. Dazu gehört nicht nur der Inhalt des Testaments, sondern auch die formgültige Aufsetzung des Schriftstücks. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2011 (Az.: 3 WX 44/10).

Im genannten Fall des OLG ging es um eine Paar, bei dem der Mann zwei Söhne aus früherer Ehe hatte. Als der Mann starb beantragte seine Lebensgefährtin, die Alleinerbin zu sein, weil der Verstorbene sie durch eine letzwillige Verfügung zu seiner alleinigen Erbin bestimmt habe. Der Frau zufolge habe der Mann ein entsprechendes Testament selbst geschrieben und mit einem Notar darüber gesprochen. Allerdings lag dieses Testament nirgendwo vor. Als auch die beiden Söhne aus der früheren Ehe des Mannes einen Erbschein beantragten, wies das Amtsgericht den Antrag der Lebensgefährtin zurück. Diese legte darauf Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

Das OLG gab der Frau Recht und erklärte, dass formgültige Aufsetzung und Inhalt eines verschwundenen Testaments nachgewiesen werden müssen. Die hierfür gültigen Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Notar bestätigt hat, dass der Erblasser ihm das Testament vorgelegt und mit ihm darüber gesprochen hat.