Versicherung zahlt bei Unfall wegen Schwindelanfall nicht

Nicht alle Unfälle sind auch von der privaten Unfallversicherung abgedeckt. Wie aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervorgeht, muss die Versicherung auch bei einem versehentlichen Sturz aus dem Fenster nicht zwangsläufig zahlen – nämlich dann nicht, wenn dem Sturz ein plötzlicher Schwindelanfall vorausgegangen ist (Az.: I-4 U 218/11). Nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen sind alle Unglücksfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, die durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen verursacht wurden und darunter fallen auch Schwindelanfälle.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in einer schwülwarmen Nacht aus ihrem Schlafzimmerfenster gestürzt ist und seitdem so gut wie querschnittsgelähmt ist. Sie kann weder über einen längeren Zeitraum stehen oder laufen noch sich bücken oder schwere Sachen heben. Die Frau berichtete, dass ihr im Bett übel geworden sei und sie das Fenster öffnen wollte, um frische Luft zu schnappen. Kurz danach sei ihr plötzlich “schwarz vor Augen” geworden und mehr wisse sie nicht mehr. Tatsächlich stürzte sie kurz danach aus dem ersten Stock auf die Straße.

Wie hoch die durch den Sturz erlittenen Einschränkungen einzustufen sind, ist von den beteiligten Medizinern nicht eindeutig geklärt worden. Die Klinik, in der die Frau eingeliefert wurde, attestierte ihr eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 50%. Ein von ihr selbst beauftragter Gutachter bestätigte dagegen einen Invaliditätsgrad von 80% und die Gutachter der privaten Unfallversicherung kamen nur auf eine 20%ige Invalidität.

Die Geschädigte wollte, dass ihre private Unfallversicherung jedoch die bei einer mindestens 50%igen Invalidität vereinbarte monatliche Unfallrente in Höhe von 375 Euro zahlt, doch diese weigerte sich. Das Gericht bewertete die Zahlungsverweigerung als zulässig, weil Unfalle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dies gelte unabhängig von der Dauer der Bewusstseinsbeeinträchtigung, selbst wenn diese nur wenige Sekunden gedauert habe, betonten die Richter. Nur wenn äußere Umstände zu dem Fenstersturz geführt hätten, würde eine Zahlungspflicht für die Versicherung bestehen, doch solche äußeren Umstände seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so die Urteilsbegründung. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.