Teilzahlungen bei grober Fahrlässigkeit

Schnell ist es passiert. Man hat Äl für das Essen in der Pfanne heiß gemacht, das Telefon klingelt und man ist einen Augenblick unachtsam und schon steht die Küche in Flammen. Ob die Hausratversicherung den Schaden zahlt, hängt von der jeweiligen Police und vom konkreten Einzelfall ab. Die gesetzliche Lage ist in einem solchen Fall klar geregelt. Es gilt das so genannte “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Handelt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss die Versicherung nicht für den gesamten Schaden aufkommen.

Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät: “Versicherte sollten unbedingt darauf achten, ob ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit angeboten wird”. Das bedeutet nichts anderes, als das die Versicherung in diesem Fall auch bei einer Mitschuld des Versicherten für einen Teil des Schadens aufkommt. Das ist eine durchaus sinnvolle Erweiterung der normalen Police, bringt aber auch einen Aufschlag auf die Prämien mit sich. Im oben genannten Fall haben sich die Versicherung und der Versicherte auf grobe Fahrlässigkeit geeinigt und die Versicherung hat einen Teil des Schadens übernommen. Hätte der Versicherte die Wohnung verlassen, wäre es hingegen Vorsatz gewesen.

Ab 2008 wird die so genannte “Teilzahlungsregelung” aller Wahrscheinlichkeit nach für alle Versicherten gelten. Ab dann kann es nach dem “Quotenprinzip” gehen. Je nach Grad der Mitschuld des Versicherten am entstandenen Schaden kann dann die Zahlung der Versicherung variieren. Das Prinzip findet heute bereits Anwendung. Kunden der Huk-Coburg-Gruppe, Gothaer, Axa und CosmosDirekt können bereits heute mit Teilzahlungen im Fall von grober Fahrlässigkeit rechnen.