Riester-Rente kann gepfändet werden
Wer als Privatperson nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen oder Schulden zu bezahlen, muss damit rechnen, dass sein Vermögen gepfändet wird. Grundsätzlich ist das im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen pfändungssicher, doch es gibt auch Ausnahmen. Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin weist darauf hin, dass das Vermögen durchaus gepfändet werden kann, wenn es auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Mit anderen Worten: Wenn der Riester-Sparer vergessen hat, einen Antrag auf Förderung zu stellen oder er die Förderungsgrenze überschritten hat, dann kann sein angespartes Vermögen innerhalb der gesetzlichen Grenzen gepfändet werden.
Dies bestätigt auch das Amtsgericht München: Im hier verhandelten Fall hatte die 43-jährige Klägerin 2008 einen Riester-Vertrag abgeschlossen und seitdem monatlich rund 20 Euro in den Riester-Vertrag eingezahlt. 2010 entschied sich die Frau wegen ihrer erdrückenden Schuldenlast mit der Unterstützung einer Schuldnerberatung für eine Privatinsolvenz. Sie hatte in den vergangenen Jahren allerdings versäumt, ihre Riester-Förderung zu beantragen. Als sie Privatinsolvenz anmeldete, verlor sie ihre kompletten Riester-Beiträge und das so angesparte Vermögen, weil die Versicherung den Rückkaufswert der Police an den Insolvenzverwalter auszahlte. Das Geld floss in die Insolvenzmasse ein und wurde an die Gläubiger ausgezahlt.
Deshalb sollten Riester-Sparer immer darauf achten, regelmäßig die Förderung zu beantragen. Nur so sind ihre Beiträge und damit auch ihr angespartes Vermögen vor Pfändung geschützt. Es besteht die Möglichkeit, dies per Dauerzulagenantrag zu tun, d.h. der Antrag auf Förderung muss nur einmal gestellt werden und wird dann immer wieder automatisch erneuert. So kann die Förderungsbeantragung nicht vergessen werden. Der Pfändungsschutz gilt jedoch immer nur für Beträge, die nicht über die Summe des Kapitals hinausgehen, das staatlich gefördert wird. Zahlt jemand in seinen Riester-Vertrag pro Jahr mehr als 2.100 Euro (inkl. Zulagen) ein, so ist das Geld, das über diesen Betrag hinausgeht, nicht pfändungssicher – unabhängig von dem Förderantrag.
- Fairness-Check bei Kfz-Versicherungen - 24. Mai 2014
- BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig - 18. Mai 2014
- Freies Fahren auf Rennstrecke nicht versichert - 12. Mai 2014