Unfallversicherung: Falsche Route kann Versicherungsschutz kosten
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind Beschäftigte gegen Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg versichert. Leider sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für den Versicherungsschutz nicht immer eindeutig, weshalb häufig Gerichte entscheiden müssen, ob die Unfallversicherung zahlen muss oder nicht.
In einem Urteil entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen z.B., dass ein Unfall, der auf einer anderen Route als der vorgesehenen geschieht, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (Az.: L 3 U 151/08).
Im konkreten Fall überführten zwei Frauen gemeinsam einen PKW von Nordrhein-Westfalen nach Uslar in Niedersachsen. Die Frauen unterhielten sich während der Fahrt und fuhren deshalb versehentlich auf die falsche Autobahn auf, die in entgegengesetzter Richtung zum eigentlichen Ziel verlief. Auf dieser Strecke wurden sie in einen schweren Unfall verwickelt, bei dem eine der Frauen einen Arm verlor.
Das LSG entschied, dass die gesetzliche Unfallversicherung in diesem Fall keine Leistung erbringen muss, weil sich der Unfall zwar auf einer dienstlichen Fahrt, nicht aber auf der von der Unfallversicherung abgedeckten Route, sondern auf einer anderen Strecke ereignete. Die neue Route wurde nicht aus betrieblichen Gründen gewählt, vielmehr war es die Unachtsamkeit der Frauen, die dazu geführt hat, dass eine andere Route gefahren wurde. Ausnahmen hiervon gäbe es nur, wenn äußere Umstände die Wahl der falschen Route begünstigt hätten wie z.B. mangelhafte Beschilderungen oder schlechte Witterungsbedingungen wie Nebel oder Dunkelheit. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, so das Gericht.
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