Vorerkrankung kann Leistungen der Unfallversicherung verringern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Unfallversicherung die bei Unfalltod oder -verletzung fällige Zahlung nur dann kürzen darf, wenn eine vorhandene Vorerkrankung des Versicherten nachweislich zu 25% die Unfallfolgen mitverursacht hat (Az.: BGH IV ZR 70/11).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der bei Arbeiten einen Stromschlag erlitten hatte und an dessen Folgen gestorben war. Als sich herausstellte, dass der Mann schwer krank war und u.a. an einer Herzerkrankung litt, verweigerte die Versicherung die Zahlung mit der Begründung, dass der Mann ohne die Krankheit nicht an den Folgen des Stromschlags gestorben wäre. Entsprechende Regelungen waren in den Versicherungsbestimmungen vereinbart worden. Hinzugezogene Gutachter waren der Meinung, dass dies der Fall sein kann, aber sicher ist es nicht.

Der BGH entschied jedoch zugunsten der Witwe und erklärte, dass eine Kürzung der Leistung nur dann rechtens sei, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass der Tod des Versicherten zu mindestens 25% von der Vorerkrankung mit verursacht wurde. Die durch Gutachter bestätigte theoretische Möglichkeit hierfür oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür sei nicht ausreichend, es müsse einen konkreten Nachweis geben, so der BGH.