BGH beschränkt Auslagen-Ersatz von Banken

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr unbegrenzt die Kosten für Auslagen berechnen. Entsprechende Klauseln seien unwirksam, so der BGH (Az.: XI ZR 61/11).

Im konkreten Fall hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Sparkasse Erlangen und die Kulmbacher Bank eG geklagt, weil diese eine unbegrenzte Auslagen-Berechnung gegenüber den Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen.

Kunden, denen die „Auslagen“ der Banken (z.B. für Porto oder Telefonate) in unbegrenzter Höhe in Rechnung stellen, werden unangemessen benachteiligt, auch wenn die Banken sich darauf berufen, diese Tätigkeiten im Interesse des Kunden tun. Gleiches gilt für Bestellungen, Verwaltungs- oder Verwertungstätigkeiten im Bereich Sicherheiten.

Der BGH entschied, dass derartige Klauseln zu pauschal formuliert sind, denn die Löschung von Sicherheiten beispielsweise geschieht nur im Interesse der Bank und nicht in dem des Kunden. Außerdem könne der „rechtsunkundige durchschnittliche Verbraucher“ keinen Unterschied zwischen Auslagen und Aufwendungen erkennen, kritisiert der BGH.