BSG stärkt Unfallversicherungsschutz von Organspendern

In einem am Dienstag getroffenen Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht in Kassel den Unfallversicherungsschutz von Organspendern gestärkt. Das Gericht entschied, dass Organspender, bei denen die Organentnahme zu weiterführenden Gesundheitsschäden führt, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben (Az.: B 2 U 16/11 R).

Im konkreten Fall ging es um einen Organspender aus Sachsen-Anhalt, der 2002 seinem kranken Bruder eine Niere gespendet hatte. Bei der Organentnahme wurden einige Nerven verletzt, was zur Folge hatte, dass die linke Bauchwand des Organspenders teilweise gelähmt war. Somit lag bei dem Mann eine Erwerbsminderung von 20% vor. Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt lehnte es jedoch ab, diesen Schaden als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sich der Kläger dem Eingriff freiwillig unterzogen habe und es sich bei dem gesundheitlichen Schaden nicht um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gehandelt habe (z.B. eine Infektion).

Dies sei nicht rechtens, urteilte nun das BSG, denn der Kläger habe mit der unentgeltlichen Nierenspende eine versicherte Tätigkeit ausgeführt, so die Begründung der Kasseler Richter. Zwar müsse die Unfallkasse nicht für die direkt mit der Organentnahme verbundenen Schäden aufkommen, wohl aber für die Gesundheitsschäden, die darüber hinaus entstanden sind.

Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt zeigte sich erwartungsgemäß nicht zufrieden mit dem Urteil. Wie die Ärzte Zeitung berichtet, befürchtet der stellvertretende Direktor der Unfallkasse, Martin Plenikowski, dass die Entscheidung des BSG einen “sprunghaften Anstieg” von Entschädigungsforderungen nach sich ziehen wird, was wiederum zu höheren Beiträgen führen könnte.