In Ausnahmefällen muss GKV Magenverkleinerung bezahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz muss eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Ausnahmefällen die Kosten für eine operative Verkleinerung des Magens übernehmen (Az.: L 5 KR 12/11).

Im konkreten Fall hatte eine 51-jährige Frau geklagt, die bei einer Körpergröße von 1,65 m 173 Kilogramm wog und die bereits erfolglos mehrere Versuche unternommen hatte, ihr Gewicht zu reduzieren. Sie entschied sich für eine Magenverkleinerung, doch ihre Krankenkasse wollte diesen operativen Eingriff nicht bezahlen. Die Magenverkleinerung sollte rund 7.300 Euro kosten. Das Sozialgericht Koblenz unterstützte die Meinung der Krankenversicherung in erster Instanz, doch die nächsthöhere Instanz, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, hob diese Entscheidung mit seinem Urteil auf.

Das Landessozialgericht erklärte, dass gesetzliche Krankenkassen eine solche Behandlung in Ausnahmefällen bezahlen müssen, vorausgesetzt der oder die Versicherte habe nachweislich bereits alle anderen Möglichkeiten zur Gewichtsabnahme (z.b. Ernährungsumstellung, Sport, Verhaltenstherapie, tiefenpsychologische Therapie) ausprobiert und dabei keinen Erfolg gehabt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ablehnung einer Kostenübernahme unter den genannten Voraussetzungen rechtswidrig sei, weil ohne drastische Gewichtsabnahme erhebliche gesundheitliche Folgeschäden zu erwarten seien.