Bei Verschweigen von Vorschäden erlischt Versicherungsschutz

Verschweigt der Halter eines gestohlenen Fahrzeugs Unfallschäden, so verliert er seinen Versicherungsschutz. Das berichtet die Zeitschrift ¬´recht und schaden¬ª und beruft sich dabei auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken (Az.: 5 U 405/05-40). Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Versicherung über eine Datenbank der Versicherungsunternehmen rechtzeitig von dem Schaden erfahren hat. Die vorsätzlichen Falschangaben berechtigen sie nach dem Richterspruch in jedem Fall, die Leistung zu verweigern.

Das Gericht wies im aktuellen Fall mit seinem Urteil eine Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen seine Kfz-Diebstahlsversicherung ab. Der Kläger hatte in dem Schadensformular die Frage nach reparierten oder unreparierten Vorschäden mit „keine“ beantwortet. Durch eine Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft stellte die Versicherung allerdings fest, dass der Kläger einen Vorschaden in Höhe von 2.285 Euro verschwiegen hatte. Das OLG wertete die daraufhin erfolgte Zahlungsverweigerung der Versicherung als rechtmäßig. Die Saarbrücker Richter widersprachen damit ausdrücklich einer anders lautenden Entscheidung des Berliner Kammergerichts.