Teilerfolg bei Klage gegen Zusatzbeitrag

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können gegen die von der Versicherung erhobenen Zusatzbeiträge klagen, denn nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt haben die Aufsichtsbehörden nicht die alleinige Kontrolle über die formellen Voraussetzungen und die Höhe der Zusatzbeiträge (Az.: L 10 KR 33/11 BER). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall führte die Krankenkasse des Klägers einen Zusatzbeitrag von 8 Euro monatlich ein. Der Versicherte verweigerte die Zahlung und verlangte zunächst einen Nachweis über die Notwendigkeit dieses Zusatzbeitrags. Bis dieser Nachweis nicht vollständig erbracht sei, wollte der Versicherte, der die Kasse zusem auf Einsparmöglichkeiten hinwies, der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.

Das Gericht gab dem Versicherten teilweise Recht. So erklärten die Richter, dass ein Zusatzbeitrag nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden darf, nämlich dann, wenn sich abzeichne, dass im laufenden Geschäftsjahr ein Finanzdefizit entstehen werde. Dies könne nur durch eine Schätzung der Krankenversicherung geschehen, was von Gerichten überprüft werden müsse. Ist die von der Versicherung erstellte Prognose willkürlich oder sachfremd, so könne sie von einem Gericht beanstandet werden. Einsparpotentiale werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wies das Gericht auch darauf hin, dass ein erhobener Zusatzbeitrag nur fällig wird, wenn der Versicherte über sein hiermit gekoppeltes Sonderkündigungsrecht ordnungsgemäß belehrt wird.