Falschparker in zweiter Reihe muss auch für Unfallfolgen haften

Wer in zweiter Reihe parkt, riskiert ein Knöllchen und muss die möglichen Kosten für den Abschleppwagen bezahlen. Doch wenn es während des Falschparkens zu einem Unfall kommt, haftet er auch für diese Folgen mit. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meldorf hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 81 C 1124/10).

In dem konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der seinen PKW samt Anhänger in zweiter Reihe geparkt hat, weil er von der anderen Straßenseite aus etwas auf den Anhänger laden wollte. Im Auto saß seine 5-jährige Tochter. Während des Aufladens stieg sie aus und lief auf die Straße, wo sie von einem vorbeifahrenden Auto erfasst wurde. Das Mädchen erlitt leichte Verletzungen und das geparkte Auto wurde beschädigt.

Das Gericht urteilte, dass der Vater des Mädchens und seine Haftpflichtversicherung die Hälfte des Schadens bezahlen müsse. Grund: Das in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelten Rechtsparkgebot soll nicht nur den fließenden Verkehr schützen, sondern auch Fußgänger, die die Straße überqueren wollen. Weil sich der Mann an dieses Gebot nicht gehalten hatte, muss er für die Folgen des Unfalls mithaften.