Nicht jeder Sturz mit Todesfolge zählt als Unfall

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg ist nicht jeder Sturz mit Todesfolge automatisch als Unfall und damit als leistungsberechtigt gegenüber der Unfallversicherung anzusehen (Az.: 17 C 294/10). Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der Unfall durch äußere Einflüsse verursacht wurden, die in den Vertragsbedingungen enthalten sind.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die bei einem Sturz zu Tode gekommen war und die Versicherung sich weigerte zu zahlen. Begründung: Die Frau erlitt eine Ohnmacht, die den Sturz auslöste. Da Bewusstseinsstörungen wie eine Ohnmacht nicht versichert sind, müsste die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen.

Tatsächlich konnte der Ehemann der Verstorbenen nicht beweisen, dass der Sturz seiner Frau allein ihren Tod herbeigeführt hat und nicht eine Spontanblutung zu einer Ohnmacht geführt hat, durch die die Frau gestürzt hat. Da also nicht nachgewiesen werden konnte, dass primär ein unfallursächlicher Sturz für die im Gutachten erwähnte Blutung verantwortlich war, muss die Versicherung nicht zahlen.

Grundsätzlich gilt also: Ob die Versicherung leistungspflichtig ist, hängt immer davon ob, ob der Unfall eine unmittelbare oder nur eine mittelbare Ursache für den entstandenen Schaden ist.