Hausratversicherung gilt nicht für Bankschließfach

Im Rahmen einer Hausratversicherung gilt auch die sogenannte Außenversicherung. Diese besagt, dass Wertgegenstände oder anderer Hausrat auch dann versichert ist, wenn er sich vorübergehend außer Haus befindet. Dieser Versicherungsschutz gilt jedoch nur dann, wenn der Versicherte grundsätzlich beabsichtigt, den Hausrat wieder zurück in die versicherten vier Wände zu bringen.

Will ein Versicherter die Gegenstände jedoch dauerhaft aus der versicherten Wohnung entfernen und sie z.B. in einem Bankschließfach deponieren, dann handelt es sich hierbei um eine sogenannte Verbringung der Gegenstände außerhalb der Wohnund und dann besteht hierfür kein Versicherungsschutz mehr. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden für den Fall, in dem Wertgegenstände beim Überführen in ein Bankschließfach beschädigt oder gestohlen werden (Az.: 7 U 1264/11).

Die Entscheidung ist unabhängig davon, ob der Versicherte sich dann doch noch umentscheidet und – wie im vorliegenden Fall – die Wertgegenstände in einem Zeitraum wieder aus dem Bankschließfach abholt, der von der Außenversicherung noch abgedeckt wird