Wer auf der Autobahn hilft, ist versichert

Wer bei der Beseitigung einer Gefahrenquelle auf der Autobahn hilft und dabei Verletzungen erleidet, der ist dem Gesetz zufolge versichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 2 U 7/11 R).

Im konkreten Fall wurde ein Mann, der ein Metallrohr von einer Autobahn bergen wollte, von einem Auto überfahren und schwer verletzt. Er erlitt unter anderem mehrere Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma. Seit dem Unfall ist der Mann invalide und berufsunfähig. Die Unfallkasse wollte jedoch nicht zahlen und begründete dies damit, dass das Metallrohr wegen seiner seitlichen Position keine unmittelbare Gefahr dargestellt habe.

Das Gericht war der Überzeugung, dass das Metallrohr sehr wohl eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe, auch wenn es nicht direkt auf, sondern am Rand der Fahrbahn gelegen hat. Da der Mann durch sein Handeln die Allgemeinheit schützen wollte, hat er einen Anspruch auf eine Unfallrente. Damit bestätigte das BSG ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, das zu dem gleichen Ergebnis kam. Die zuständige Unfallkasse muss dem Mann nun eine Rente zahlen, die Höhe ist jedoch noch nicht bekannt.

Das BSG wies jedoch darauf hin, dass man immer bedenken sollte, dass man als Fußgänger keineswegs einfach auf einer Autobahn herumlaufen darf.