Diabetes muss Unfallversicherung gemeldet werden
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darf eine Diabetes-Erkrankung gegenüber der Unfallversicherung nicht verschwiegen werden. Wird die Krankheit nicht ordnungsgemäß gemeldet, muss der Versicherte damit rechnen, dass die Assekuranz im Schadensfall die Leistung verweigert (Az.: 5 U 78/09). Das berichtet die Fachzeitschrift “recht und schaden”.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter gegen seine private Unfallversicherung geklagt. Der Kläger hatte beim Vertragsabschluss nicht angegeben, dass er an Diabetes mellitus Typ II litt und verschwieg auch, dass ihm vor einigen Wochen deshalb die linke Kleinzehe amputiert werden musste. Als der Kläger einen Unfall erlitt und seine Versicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsvertrag sei wegen der arglistigen Täuschung des Versicherten ungültig. Der Versicherte klagte auf Zahlung.
Diese Klage wies das Gericht jedoch ab und gab der Versicherung Recht. Die Richter waren der Ansicht, dass Diabetes keine unbedeutende Erkrankung für eine Unfallversicherung sei und diese hätte angegeben werden müssen. Da der Kläger vor nicht allzu langer Zeit eben wegen dieser Krankheit eine Zehenamputation vornehmen lassen musste, hätte ihm dies bewusst sein müssen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der Mann die Erkrankung absichtlich verschwiegen hat, was einer arglistigen Täuschung entspricht.
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