Kein Versicherungsschutz bei gefährlichen Sexualpraktiken

Wer gefährliche Sexualpraktiken ausübt, muss damit rechnen, dass er den Versicherungsschutz seiner Haftpflichtversicherung verliert, wenn es zu einem Unfall kommt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, auf das auch die Fachzeitschrift “recht und schaden” im November letzten Jahres hinwies (Az.: I-20 U 10/11).

Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Partnerin zur sexuellen Stimulation mit einem Gürtel gewürgt, bis sie bewusstlos wurde. Die Frau musste sich anschließend in ärztliche Behandlung begeben und verlangte von dem Mann Schadenersatz. Der Mann informierte seine Haftpflichtversicherung über den Vorfall, die jedoch eine Kostenübernahme ablehnte.

Das Gericht befand die Leistungsverweigerung für rechtmäßig, da die hier ausgeübten Sexualpraktiken als eine “ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung” angesehen werden können. Sie fielen deutlich aus dem Rahmen und sind auch objektiv betrachtet als gefährlich einzustufen. Die Haftpflichtversicherung darf in solchen Fällen ausdrücklich den Versicherungsschutz zurücknehmen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der Mann bei der Ausübung riskanter Sex-Praktiken seine Partnerin versehentlich oder bewusst geschädigt habe, so das Gericht.