OLG München: Tödlicher Schokoladenverzehr ist Unfall

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München kann ein Schokoladenverzehr mit tödlichen Folgen als Unfall gewertet werden, so dass die zuständige Unfallversicherung zahlen muss (Az.: 14 U 2523/11).

Im konkreten Fall hatte ein 15 Jahre altes, geistig behindertes Mädchen zu Heiligabend 2009 unbemerkt Schokolade gegessen. Das Mädchen, das hochgradig allergisch auf die in der Schokolade enthaltenenen Haselnüsse reagierte, verstarb. Die Mutter, über die das Kind gegen Unfälle abgesichert war, forderte die Unfallversicherung zur Zahlung auf und verlangte die bei Unfalltod vertraglich vereinbarte Schadenssumme von 27.000 Euro. Die Versicherte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Unfall gehandelt habe. Dieser Erklärung stimmte auch das Landgericht Memmingen zu.

Das OLG war jedoch anderer Meinung und erklärte den Unfallbegriff auch im vorliegenden Fall für zutreffend. Das Mädchen habe die Allergene versehentlich und unbewusst zu sich genommen, durch die eine hochallergische Reaktion ausgelöst wurde. Diese Reaktion kann als “plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis” gewertet werden, durch das ihre Gesundheit unfreiwillig Schaden erlitt. Dies würde der Unfalldefinition entsprechen. Das OLG ließ jedoch eine Revision zum Bundesgerichtshof zu, da es für solche und ähnliche Fälle noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.