EuGH: Reise auch bei Betrug des Veranstalters versichert

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg sind Urlauber auch dann gegen die Zahlungsunfähigkeit eines Reseiveranstalters versichert, wenn dieser absichtlich betrügt. Der EuGH entschied, dass der sogenannte Sicherungsschein immer Gültigkeit besitze und zwar unabhängig von den ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Im konkreten Fall ging es um einen Urlauber aus Hamburg, der eine Pauschalreise buchte und der seine Kosten nicht erstattet bekam, als der Veranstalter noch vor dem Beginn der Reise Insolvenz anmeldete. Die Versicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, dass der Reiseveranstalter in betrügerischer Absicht gehandelt habe, als er die Einnahmen „zweckentfremdet“ hatte.

Seit 1994 müssen Reiseveranstalter in der EU für ihre Kunden eine Insolvenzversicherung abschließen, die laut Verbraucherzentralen die Kosten für eine außerplanmäßige Rückreise und den Preis für die ausgefallenen Reiseleistungen übernimmt. Als Nachweis, dass der Anbieter eine solche Versicherung abgeschlossen hat, gilt der sogenannte Reise-Sicherungsschein. Spätestens bei der Anzahlung der Reise muss dieser Schein dem Kunden ausgehändigt werden, das gilt auch für kurzfristig gebuchte Last-Minute-Reisen. Experten weisen darauf hin, dass nur das Original des Sicherungsscheins rechtlich verbindlich ist und warnen dringend davor, sich mit einer Kopie oder einem Faxausdruck zufrieden zu geben.