Krankenkassen müssen spezielle Matratzen nicht bezahlen

Die Krankenkassen in Deutschland müssen die Kosten von speziellen Matratzen nicht übernehmen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage einer Frau mit Wirbelsäulenleiden abgewiesen. Demnach können schmerzlindernde Spezialmatratzen den Kassen nicht in Rechnung gestellt werden.

Von den Richtern des Sozialgerichts Düsseldorf wurde die Klage von einer Frau abgewiesen, die sich aufgrund von Wirbelsäulenleiden die Kosten einer Spezialanfertigung ersetzen lassen wollte. Das Gericht erklärte, dass der Preis für die Spezialmatratze nicht über dem von handelsüblichen Matratzen lag.

Anders gestaltet sich das Bild bei antiallergenen Matratzenbezügen. Leiden Versicherte an einer Hausstaubmilbenallergie, haben sie Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Dies wurde am 7. Oktober 2010 von dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden. Der Kläger beantragte in dem Fall durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Kostenübernahme für zwei spezielle Bezüge.

Die Bezüge waren für den Versicherten aufgrund einer Allergie gegen Hausstaubmilben erforderlich. Die Bezüge waren für sein eigenes und das Bett seiner Ehefrau gedacht. Durch die beiden Bezüge entstanden Kosten in Höhe von 152,00 Euro. Die Kostenübernahme wurde von der Krankenkasse zunächst abgelehnt, da es sich nach Auffassung der GKV bei einem Matratzenbezug um einen Gebrauchsgegenstand handelt.