Versicherung muss voreilig entsorgte Küche nicht ersetzen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen muss eine Wohngebäudeversicherung nicht für eine vorschnell entsorgte Küche aufkommen, die eine Spezialfirma entsorgt hat, die nach einem Wohnungsbrand mit der Sanierung der Wohnung beauftragt gewesen war (Az.: 3 U 48/10).

Im konkreten Fall hatte eine Sanierungsfirma aus einer Wohnung, die sie nach einem Wohnungsbrand sanieren sollte, die Einbauküche entfernt, um sie in der firmeneigenen Werkstatt wiederherzustellen. Die Firma erklärte, dass bis auf die Spüle, den Herd und das Ceran-Kochfeld nichts aus der Küche mehr hergestellt werden konnte und diese Teile selbst entsorgt habe. Der Eigentümer der Küche glaubte, dass die Küche aufgrund der Brandschäden nicht mehr genutzt werden konnte und forderte von seiner Wohngebäudeversicherung den Ersatz der Küche.

Die Versicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Küche mit der Begründung, dass nur Dinge versichert seien, die direkt durch einen Brand zerstört werden oder die infolge des Brandes abhandenkommen. Das Gericht folgte dieser Argumentation und erklärte, dass in diesem Fall das Sanierungsunternehmen die Küche entsorgt habe ohne dies vorher mit dem Eigentümer abzusprechen. Ein solches Risiko sei weder im Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung noch in dem einer anderen Versicherung abgesichert, so das Gericht.