Wohngebäudeversicherung zahlt nicht jeden Frostschaden

Die Kälte hat Deutschland fest im Griff, zweistellige Minustemperaturen werden in den letzten Tagen hierzulande gemessen. Eine solche Kälte macht nicht nur den Menschen, sondern auch den Gebäuden zu schaffen. Zwar schützt eine Wohngebäudeversicherung prinzipiell vor Frostschäden an Häusern, doch in manchen Fällen darf die Versicherung die Leistungsübernahme verweigern.

Nach einem Urteil des Landgerichts Essen muss ein Versicherter, der in einem leerstehenden Gebäude die Wasserleitungen nicht entleert und nicht für eine ausreichende Beheizung des Gebäudes sorgt, damit rechnen, dass die Wohngebäudeversicherung im Falle eines Frostschadens nur einen geringen Teil des Schadens übernimmt (AZ.: 9 O 178/09).

Im konkreten Fall wurde ein Schaden durch ein geplatztes Rohr in einer leerstehenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus verursacht. Da eine der insgesamt fünf Mieteinheiten des Hauses noch bewaohnt war, konnte der Eigentümer nach eigenen Angaben das Wasser nicht abstellen, um den Schaden zu verhindern. Das Gericht war jedoch anderer Meinung und entschied, dass der Eigentümer gegenüber der Versicherung die Pflicht hat, alles zu tun, um die Gefahr eines Frostschadens zu minimieren. Dazu hätte er alle Mieteinheiten beheizen und die nicht genutzten Wasserleitungen absperren müssen. Weil er das nicht getan und somit auch seiner Pflicht gegenüber der Versicherung nicht ausreichend nachgekommen sei, musste die zuständige Wohngebäudeversicherung nur 30% des Schadens übernehmen.