Gericht verschärft Kick-Back-Haftung

Nach einem Urteil des Landgerichts München müssen Banken und Vermögensverwalter auch beim Verkauf von Zertifikaten Schadenersatz zahlen, wenn der Anleger nicht über die Provisionen des Fondsanbieters informiert wurde, die dem Verkäufer für diese Zertifikate gezahlt wurden (Az.: 28 O 26515/10).

Im konkreten Fall hatte die UBS Deutschland AG in 2005 einem erfahrenen Privatanleger Zertifikate für 249.000 Euro verkauft. Der Anbieter der Zertifikate vergibt Kredite an aussichtsreiche mittelständische Unternehmen und profitiert von den Zinsen, so heißt es im Prospekt, wie die Stiftung Warentest berichtet.

Die UBS Deutschland AG führte bereits seit 2001 ein Depot für den Mann und erhielt dafür pro Jahr pauschal knapp 1% des Anlagevermögens. Der Mann zahlte ansonsten keine sonstigen Gebühren oder Ausgabeaufschläge, sollte aber laut seinem UBS-Berater für die 2005 erworbenen Zertifikate zusätzlich einen Ausgabeaufschlag bezahlen. Der Berater erwähnte jedoch nicht, dass die UBS von dem Anbieter zusätzlich 1% Bestandsprovision und 10% Provision für Zinseinnahmen erhielt. Diese Provisionen waren zwar in den Vertragsunterlagen genannt, aber so versteckt, dass sie kaum zu finden waren und außerdem nicht eindeutig daraus hervorging, ob die Provisionen tatsächlich ausgezahlt werden. Der Anleger wurde misstrauisch, als die Zertifikate an Wert verloren, berichtet die Stiftung Warentest.

Der Bundesgerichtshof hatte schon früher entschieden, dass Provisionen bei der Vermittlung von Geldanlagen offen gelegt werden müssen, doch das Landgericht München urteilte jetzt, dass Anleger auch über die Provisionen von einem Zertifikateverkauf informiert werden müssen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die UBS Rechtsmittel dagegen einlegen will.