Urteil: Auf Pflegeleistungen kein Kassenbeitrag

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts müssen Senioren in Pflegeheimen, für die ein Teil der Pflegekosten von dem Sozialhilfeträger übernommen wird, keine Krankenkassenbeiträge für diese Leistungen zahlen (Az.: B 12 KR 22/09 R). Darauf weist die Stiftung Warentest in einer aktuellen Meldung hin.

Im konkreten Fall ging es um einen freiwillig Versicherten bei der AOK Nordost (früher: AOK Berlin), der in einem Pflegeheim lebte. Ein Drittel der Kosten übernahm die gesetzliche Pflegekasse, der Sozialhilfeträger kam für die übrigen Kosten auf, weil der inzwischen verstorbene Mann mittellos und auf Grundsicherung angewiesen war. Das Heim berechnete neben den Pflegeleistungen auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung (rund 500 Euro monatlich) sowie “Investitionskosten” in Höhe von rund 450 Euro.

Die Krankenkasse rechnete sämtliche Sozialhilfeleistungen zum Einkommen des Mannes, das so über 1.200 Euro betrug und errechnete auf dieser Grundlage seinen Kassenbeitrag. Diese Art der Beitragsbemessung ist laut dem Bundessozialgericht allerdings rechtswidrig. Die Kasse dürfe nur auf die Kostenübernahme für Unterkunft, Verpflegung und das Taschengeld des Mannes Beiträge erheben, nicht aber auf zweckgebundene Leistungen wie die Pflege- und Investitionskosten. Welche Beiträge nun genau der Kasse zustehen, muss das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.