Versehentlicher Bescheid von Behörden ist gültig

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden sind Behörden auch an einen versehentlich verschickten Bescheid gebunden, wenn der Empfänger den Irrtum nicht erkennen konnte (Az.: S 9 R 163/09).

Im konkreten Fall hatte ein Mann die Kosten für eine Rehabilitation für Suchtkranke in Höhe von 13.000 Euro vorgestreckt. Als die Behandlung abgeschlossen war, wurde er von der Rentenversicherung darüber informiert, dass diese die Kosten zurückerstatten wird. Am Ende des Bescheides war der Zusatz “Duplikat für ALGR 5411” vermerkt. Nach drei Monaten erhielt der Versicherte einen neuen Bescheid, in dem die Rentenversicherung angab, dass sie die Kosten nur anteilig und zwar in Höhe von 3.000 Euro erstattet, woraufhin der Mann klagte.

Die Richter gaben der Klage statt und verurteilten die Behörde zum vollen Kostenersatz, die argumentierte, dass der erste Bescheid versehentlich versendet worden sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es dem Kläger nicht ersichtlich sein konnte, dass der Bescheid fehlerhaft sei und dass die Rentenversicherung nicht habe erklären können, wie es zu einem versehentlichen Versand hätte kommen können. Ihrer Einschätzung nach handele es sich hierbei um einen “Scheinverwaltungsakt” und ein solcher sei nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gültig.