Kfz-Versicherung muss Unfall-Sachverständigen bezahlen
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München muss die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Sachverständigen bezahlen, der von der gegnerischen Seite beauftragt wurde. Ob das Honorar des Sachverständigen angemessen oder ortsüblich ist, spielt dabei keine Rolle. Der Geschädigte darf dem Gericht zufolge die Erstattung der Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch in der gleichen Lage als zweckmäßig und notwendig erachtet (Az.: 343 C 20721/10).
Im konkreten Fall wandte sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls an seine Werkstatt, die ihm zwei Sachverständige empfahl. Der Mann wählte einen der beiden aus, um das Schadensgutachten zu erstellen. Dieser bezifferte die Reparaturkosten und die Wertminderung an dem Fahrzeug mit 2.150 Euro und stellte hierfür ein Honorar von rund 655 Euro in Rechnung. Die gegnerische Versicherung war dazu bereit, die Wertminderungs- und Repraturkosten zu bezahlen, hielt aber das Honorar des Sachverständigen für zu hoch und zahlte hierfür nur 189,50 Euro. Daraufhin klagte der Mann vor dem Amtsgericht München, das ihm zustimmte und den Restbetrag ebenfalls zusprach.
Laut dem Gericht entsprach das Verhalten des Mannes einem normalen Vorgang. Deshalb sei dem Einwand der Versicherung, der Sachverständige habe ein unüblich hohes Honorar verlangt, nicht stattzugeben. Das Honorar müsse an der Schadenshöhe oder dem zeitlichen Aufwand bemessen werden. Dies war hier der Fall, deshalb muss die Versicherung die Kosten hierfür erstatten.
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