Ohne Job in Deutschland keine Unfallversicherung für Auslandstätigkeiten

Wer im Ausland einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und hier in Deutschland nicht angestellt ist, der steht während seines Auslandseinsatzes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 3 U 170/07).

Im konkreten Fall ging es um einen Dolmetscher aus dem Landkreis Kassel, der für einen Verein unentgeltlich einen Hilfstransport nach Russland begleitete, der zusammen mit dem Roten Kreuz organisiert worden war. Während seines Einsatzes in Russland verletzte sich der Mann. Die Berusgenossenschaft wertete den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall mit der Begründung, dass der Mann zum Zeitpunkt des Unfalls über kein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland verfügte. Der Betroffene argumentierte jedoch, dass er bei dem Verein beschäftigt gewesen sei und klagte.

Dies sagen das Sozialgericht und das Landessozialgericht in Hessen anders und gaben der Berufsgenossenschaft recht. Die Gerichte erklärten, dass die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nur für Unfälle in Deutschland zuständig sei. Ausnahme: Wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus ins Ausland entsendet wird, dann besteht der gesetzliche Unfallschutz auch im Ausland. Da der Dolmetscher jedoch nur für diesen einen Hilfstransport um Mithilfe gebeten worden sei, fällt er nicht unter diese Ausnahmeregelung. Das Gericht ließ im verhandelten Fall keine Revision zu.