Urteil: Kartellamt darf bei Krankenkassen-Fusionen und Zusatzbeiträgen nicht eingreifen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen darf das Bundeskartellamt bei einer Fusion zwischen gesetzlichen Krankenkassen nicht eingreifen, auch wenn die Behörde den Eindruck hat, dass der Zusammenschluss wettbewerbsgefährdend ist (Az.: L1 KR 89/10 KL).

Wie die Stiftung Warentest berichtet, sieht Kartellamtssprecher Jan Lohrberg in der gegenwärtigen Situation dringenden politischen Handlungsbedarf. Von den rund 400 gesetzlichen Krankenkassen, die es noch vor 10 Jahren gab, existieren heute aufgrund der vielen Fusionen nur noch etwa 150. Die Fusionen sollten zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen beitragen, doch Lohrberg ist der Ansicht, dass diese Zusammenschlüsse einen Ordnungsrahmen bedürfen, der in dem bestehenden Wettbewerbsrecht zu finden ist.

Außerdem darf sich das Kartellamt auch nicht in die Erhebung von Zusatzbeiträgen einmischen, so das Urteil des Gerichts. Anfang 2010 hatten insgesamt acht gesetzliche Krankenkassen in einer gemeinsamen Pressekonferenz angekündigt, von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge zu verlangen. Das Bundeskartellamt vermutete hinter dieser Erklärung unzulässige Preisabsprachen. Das Landessozialgericht Hessen gab jedoch den Krankenkassen Recht und erklärte, dass die Arbeit der Kassen rein sozial sei und nicht auf Gewinn abzielt. Sie bilden eine Art Solidargemeinschaft und sind damit verpflichtet, untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen, erklärte das Gericht. Eine Einmischung des Bundeskartellamts in das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen sei unzulässig, da nur das Bundesversicherungsamt für die staatliche Aufsicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sei, hieß es.