Urteil: Angabe des Jahreszinses bei Ratenzahlung keine Pflicht

Kunden, die ihre Prämien für die Lebensversicherung in Raten bezahlen, müssen hierfür häufig einen Zuschlag zahlen. Nach einem aktuellen Urteil aus Hamburg muss eine Lebensversicherung den effektiven Jahreszins für diesen Zuschlag jedoch nicht gesondert angeben (Az.: 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Das Hanseatische Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich hierbei um keinen Kredit handele.

In den drei verhandelten Fällen hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Versicherungsunternehmen verklagt. Die Versicherung hatte den Kunden jeweils die Wahl eingeräumt, die Prämie für ihre Lebensversicherung entweder komplett zu Beginn des Jahres zu bezahlen oder aber in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zu bezahlen. Bei einer Ratenzahlung wurde allerdings ein Zuschlag fällig. Darin sah die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge gültige Preisangabenverordnung und gegen das Verbraucherkreditrecht.

Die Hamburger Richter folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Klagen ab. Begründung: Es handele sich hierbei nicht um einen Kredit, sondern um die Ratenzahlung für eine Lebensversicherung und der von der Versicherung erhobene Zuschlag für die Ratenzahlung sei durch den höheren Verwaltungsaufwand gerechtfertigt. Deshalb sei die Angabe des Effektivzinses nicht verpflichtend, so das Gericht. Allerdings ließen die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.