Unfallversicherung gilt auch für Schwarzarbeiter

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts unterliegen auch Schwarzarbeiter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: L 9 U 46/10). Eine illegale Beschäftigung und der Unfallversicherungsschutz schließen sich demnach nicht aus.

Im konkreten Fall ging es um einen 20-jährigen Serben, der mit einem Touristenvisum nach Deutschland einreiste, aber hier keine Arbeitserlaubnis hatte. Bei einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle kam es zu einem Unfall durch einen Stromschlag, bei dem der junge Mann schwerste Verbrennungen erlitt, woraufhin ihm die Gliedmaßen amputiert werden mussten. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Dieser Argumentation folgten die Frankfurter Richter nicht. Sie gaben stattdessen dem Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Arbeitsunfalls. Das Gericht erklärte, dass es zwar in diesem Fall keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe, aber das sei unerheblich, weil der Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Ihm sei für seine Arbeit Werkzeug zur Verfügung gestellt und ein Stundenlohn versprochen worden. Ob der Kläger “schwarz” gearbeitet habe, sei versicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Der gesetzliche Versicherungsschutz gelte auch für verbotenes Handeln, so das Gericht, das keine Revision zugelassen hat.