Versicherungsschutz bei Organspenden eingeschränkt

Nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern auch bei einem besonderen Einsatz für das Interesse der Allgemeinheit gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören auch Blutspenden oder Organspenden. Allerdings ist der Versicherungsschutz hierbei sehr eingeschränkt, wie der Nachrichtensender n-tv berichtet. So hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil entschieden, dass es nicht mehr als “Arbeitsunfall” gilt, wenn nach einer Organspende Komplikationen eintreten (Az.: L 6 U 131/07).

Im konkreten Fall ging es um einen 54-jährigen Maler, der seinem schwer kranken Bruder die linke Niere gespendet hatte. Die Organentnahme selbst verlief ohne Komplikationen, doch später litt der Mann unter Nervosität, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit, innerer Unruhe, allgemeinem Unwohlsein und Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe. Ein sozialmedizinisches Gutachten stellte fest, dass die verbliebene Niere eine Funktionsstörung “mit beginnender Retention” aufwies, so dass der Mann auf Dauer nicht mehr als Maler arbeiten könne.

Die Versicherung weigerte sich, dem Mann eine Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen zu zahlen mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Unfall handele. Dem stimmten die Richter am Landessozialgericht zu. Der körperliche Eingriff der Organentnahme sei kein Unfall, bei dem Betroffenen hätte sich nur ein allgemeines Krankheitsrisiko zur Krankheit entwickelt. Deshalb habe er keinen Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, der Mann kann noch Revision einlegen.