Restschuldversicherung: Leistungspflicht auch bei BU

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln darf eine Restschuldversicherung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Leistung bei eintretender Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nicht verweigern. Eine solche Klausel verstößt nach Ansicht des Kölner Gerichts nämlich gegen das AGB-Recht.

Banken bieten ihren Kunden beim Abschluss von Kreditverträgen häufig sogenannte Restschuldversicherungen an. Diese springen dann im Leistungsfall ein und übernehmen die monatlichen Darlehensraten des Versicherten. Ein Leistungsfall liegt im Todesfall und auch bei der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor. In manchen Verträgen gibt es jedoch Klauseln, die letzteres einschränken. So ist in einigen Fällen zu lesen, dass die Leistungspflicht erlischt, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht nur vorübergehend ist, sondern dauerhaft besteht.

Das Landgericht Köln bewertet eine solche Klausel als unwirksam, weil durch sie dauerhaft arbeitsunfähige Versicherte unangemessen benachteiligt werden. Eine Restschuldversicherung werde aus dem Grund abgeschlossen, um krankheitsbedingte Einkommensminderungen aufzufangen. Und gerade bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ergeben sich drastische Einkommensminderungen. Für den Versicherungsnehmer sei nicht ersichtlich, dass es in diesen Verträgen bei einer voraussichtlich anhaltenden Berufsunfähigkeit eine erhebliche Deckungslücke gibt.

In dem selben Urteil entschied das Gericht außerdem, dass der vereinbarte Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen unwirksam ist, wenn die Erkrankung einen organischen Ursprung hat oder aus einer unzureichenden Verarbeitung organischer Schäden resultiert. Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte, die an einer psychischen Erkrankung litt, die auf der Behandlung einer Krebserkrankung beruhte. Die Restschuldversicherung musste aus den genannten Gründen zahlen.