Rechtsschutzversicherung muss häufiger für Geldanleger zahlen

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München können Anleger zukünftig die Kosten für eine Klage gegen Falschberatung und dadurch erlittener Verluste von ihrer Rechtsschutzversicherung einfordern (Az.: 29 U 589/11). Das OLG entschied, dass eine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage nicht mit dem Verweis auf Ausschlussklauseln in den Geschäftsbedingungen ablehnen, die sehr allgemein gehalten sind.

Im konkreten Fall ist genau dies geschehen: Ein Rechtsschutzversicherer (die Münchner D.A.S.) weigerte sich, die Kosten für ein Verfahren wegen Falschberatung zu tragen und begründete dies mit einer Vertragsklausel, die besagt, dass keine Kostenübernahme für Fälle stattfindet, die etwas mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten oder der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen zu tun haben. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist diese Klausel unklar und missverständlich, deshalb legte sie Klage ein.

Das OLG gab der Klage statt und erklärte, dass die Kunden zwar verstehen könnten, dass sie keinen uneingeschränkten Versicherungsschutz besitzen, doch es sei unklar, wie weit die Beschränkungen gehen. Für den Verbraucher sei es nicht ersichtlich, welche Geldanlagen als Effektengeschäfte definiert werden und welche nicht, da es keine eindeutige Definition für “Effekte” gebe (auch in der Fachliteratur nicht). Deshalb sei es der Versicherung auch nicht gestattet, sich auf eine solche Klausel zu berufen, die in ihrer Gesamtheit unwirksam ist. Die Folge: Die Versicherung muss nun für alle einschlägigen Fälle ihrer Versicherten zahlen.