Unfall schnell der Unfallversicherung melden

Wie aus einer Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach hervorgeht, muss ein Unfall, der vermeintlich von der Unfallversicherung abgedeckt ist, unmittelbar nach dem Ereignis gemeldet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Betroffene keine Leistung von der Versicherung erhält (Az.: 3 O 130/10).

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine erheblich verspätete Unfallanzeige zur Folge hat, dass der Schadensvorgang selbst nicht mehr objektiv nachvollzogen werden kann. Besonders problematisch ist es, wenn mit der Meldung des Unfalls getrödelt wird, wenn unmittelbar nach dem Unfall durch einen Arzt nur geringe Beschwerden festgestellt wurden oder wenn eine aus dem Unfall resultierende Behandlung schon abgeschlossen ist. Der Versicherte ist dazu verpflichtet, fristgerecht eine ärztliche Invaliditätsfeststellung einzureichen. Diese muss sowohl die Ursache der Invalidität als auch die Art ihrer Auswirkung auf den Versicherungsnehmer beinhalten.

Im konkrete Fall ging der Betroffene erst 15 Monate nach dem Unfall zu einem Facharzt. Selbst ein Gutachten eines Sachverständigen konnte nach dieser langen Zeit nicht mehr aufklären, ob die geschilderten Beschwerden überhaupt auf den Unfall zurückzuführen sind. In einem solchen Fall handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine sogenannte grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Diese befreit die Versicherung von der Leistungspflicht, in diesem Fall also von der Zahlungspflicht der vereinbarten Versicherungssumme.