Rentenversicherung muss bei falscher Beratung haften

Wenn ein staatlicher Rentenberater einen Kunden falsch berät, woraufhin dieser einen finanziellen Schaden erleidet, muss die gesetzliche Rentenversicherung haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 1 U 5070/10).

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte, der jedoch von der Versicherung abgelehnt wurde, weil der Mann die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die Versicherung habe ihn nicht darüber informiert, dass er die Voraussetzungen durch Nachzahlungen auch im Nachhinein noch erfüllen könne, so dass er Anspruch auf eine Altersrente habe, so der Mann. Der ihm bei der Beratung ausgehändigte Rentenberechnung zufolge konnte er davon ausgehen, dass ihm die dort aufgeführten Ansprüche zustünden. Dies wollte der Mann vor Gericht einklagen, weil die Rentenversicherung abgestritten hatte, ihn falsch beraten zu haben.

Das Landgericht Kempten wies die Klage des Mannes jedoch in erster Instanz zurück, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Vor dem OLG München erzielte er zumindest einen Teilerfolg. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Rentenberater nämlich dazu verpflichtet gewesen, den Mann darauf hinzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine Rente nachträglich hätte erfüllen können. Der Kläger konnte nachweisen, dass diese Information nicht übermittelt wurde. Das Gericht verurteilte die Versicherung nun zu einer Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von über 23.000 Euro. Weitergehende Forderungen des Klägers wurden jedoch abgewiesen.