Zu schnelle Beauftragung eines Anwalts kann teuer werden

Laut einem Anfang der Woche veröffentlichten Urteil des Münchner Amtsgerichts kann es teuer werden, wenn jemand zu schnell einen Anwalt einschaltet. Die Gegenseite muss nämlich nur dann für die Anwaltskosten aufkommen, wenn es überhaupt notwendig war, einen Anwalt einzuschalten (Az.: 133 C 7736/11).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen hatte und deren Versicherungssumme zum 1. März 2011 als einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt werden sollte. Weil die vereinbarte Summe in Höhe von 23.815 Euro zu diesem Tag nicht auf ihrem Konto war, schaltete die Frau einen Anwalt ein, der die Versicherung anmahnte. Bis dahin hatte sie mit der Versicherung noch keinen Kontakt aufgenommen. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgte dann am 6. März 2011, doch die Frau wollte, dass die Versicherung nun auch die Anwaltskosten in Höhe von 294 Euro übernahm, was diese ablehnte, woraufhin die Frau klagte.

Das Gericht entschied jedoch, dass es überhaupt nicht nötig gewesen wäre, sofort einen Anwalt einzuschalten, weil überhaupt nicht sicher war, dass das zahlungspflichtige Unternehmen seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wollte. Die Frau hätte sich zuerst bei der Versicherung informieren müssen, warum es zu der Verzögerung gekommen sei. Hier hätte ein einfacher Anruf genügt, bei dem sie auch darauf hätte hinweisen können, dass sie einen Anwalt einschalten will, wenn die Summe nicht ausgezahlt würde. Ihrem Anspruch auf Auszahlung der Summe durch ein anwaltliches Schreiben Nachdruck zu verleihen, war nach Ansicht des Gerichts nicht nötig. Deshalb muss die Versicherung für die verfrühte Einschaltung des Anwalts auch nicht zahlen, so das Gericht.