Nicht alle alten Rentenversicherungen sind steuerfrei

Wer vor 2005 eine Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen hat, die mittlerweile schon mindestens 12 Jahre lief, hat den Vorteil, dass diese nicht versteuert werden müssen. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts gilt dies jedoch nicht für alle Verträge, berichtet der Nachrichtensender n-tv.

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen und 1993 rund 51.000 Euro in diese investiert. 2006 wurde die Police fällig und die Frau entschied sich nicht für eine Rentenzahlung, sondern für eine Abfindung. Diese betrug 107.757 Euro, von denen rund 54.400 Euro Zinsen waren. Das zuständige Finanzamt verlangte auf diesen Zinsanteil Steuern, wogegen die Frau klagte. Das Hessische Finanzgericht bestätigte jedoch den Anspruch des Finanzamts (Az.: 11 K 2096/09).

Laut den im Einkommensteuergesetzt festgelegten Regelungen sind Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden, nur dann steuerfrei, wenn sie auch tatsächlich regelmäßig bespart wurden. Wer den Sparbetrag jedoch in einer Summe einzahlt, kann von dem Steuervorteil nur dann profitieren, wenn er sich für eine regelmäßige Rentenzahlung entscheidet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Kombination aus Einmalzahlung und Kapitalwahlrecht. Für die Versicherten bedeutet dies, dass sie – selbst wenn sie beim Abschluss der Police davon ausgegangen sind, dass ihre Rentenversicherung steuerfrei sei – ihre Auszahlung besteuern müssen.