Berufsunfähigkeit: Anspruch nur bei konkreter Gefahr

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nur dann zahlen muss, wenn dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, dass er seinen Beruf weiterhin ausübt. Es muss eine konkrete Gefahr für die Gesundheit bestehen (Az.: 5 U 8/10-1).

Im vorliegenden Fall musste sich ein Schweißer einer Thrombosebehandlung unterziehen. Seitdem musste er das Blutgerinnungsmittel Marcumar einnehmen, welches das Blutungsrisiko bei einer Verletzung erhöht. Danach wollte er Leistungen seiner BU in Anspruch nehmen mit der Begründung, dass es bei einem möglichen Arbeitsunfall bei ihm zu inneren Blutungen kommen könne.

Das Gericht bewertete dieses Risiko als “abstrakte Gefahr” und sah deshalb darin keine Berufsunfähigkeit. Wenn ein solches Risiko ausreichen würde, um den Fall als Berufsunfähigkeit zu bewerten, dürfte der Mann fast nirgendwo mehr arbeiten, da in vielen Bereichen lebensbedrohliche Gefahren drohen – unabhängig von der Gefahr innerer Blutungen, so das OLG. Nur die “bloße theoretische Möglichkeit von inneren Blutungen aufgrund von Arbeitsunfällen” reiche für eine Berufsunfähigkeit nicht aus. Damit hat der Versicherte in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungen von seiner BU-Versicherung.