Staat muss private Pflege bei Hartz IV bezahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen (LSG) muss der Staat Hartz IV-Beziehern die private Pflegeversicherung komplett bezahlen. Ein Gerichtssprecher erklärte, dass die Privatversicherung durch den Vertrag mit einem Hartz IV-Bezieher einen Anspruch habe. Dieser könne auch durch die Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) nicht begrenzt werden (Az.: 19 AS 2130/19). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da bereits Revision beim Bundessozialgericht eingelegt wurde.

Ein Hartz IV-Empfänger aus Aldenhoven bei Aachen hatte geklagt, weil die Vorschriften des Sozialgesetzbuches den Betrag zur privaten Pflegeversicherung, den der öffentliche Leistungsträger übernimmt, auf monatlich 18,04 Euro beschränken. In den Regelungen zu Hartz IV ist jedoch nicht berücksichtigt, wie bei einem privatrechtlichen Vertrag zwischen einer Versicherung und einem Hartz IV-Empfänger zu verfahren ist. Sei zuständiges Jobcenter in Aachen hatte die Kosten seiner privaten Pflegeversicherung nur teilweise übernommen und verlangt, dass der Mann die übrigen Kosten selbst tragen müsse.

Gleichzeitig erlaubt die Gesetzeslage den Versicherungen, dass sie von Hartz IV-Empfängern Monatsbeiträge verlangen dürfen, die bis zur Hälfte des Höchstbetrages der sozialen Pflegeversicherung reichen (2010: 36,31 Euro pro Monat). Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Belastung von Hartz IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Deshalb müssten die Leistungsträger auch die hieraus entstandene Deckungslücke schließen.