Frist bei freiwilliger Krankenversicherung

Wer nicht mehr bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sondern sich freiwillig weiter versichern lassen will, muss hierfür nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgericht zwingend die gesetzliche Frist von drei Monaten einhalten. Eine spätere Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich.

Im aktuellen Fall hat ein arbeitsloser Mann aus Wiesbaden erst knapp vier Monate nach seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Sozialamt der Stadt Wiesbaden die Aufnahme als freiwillig Versicherter bei der AOK beantragt. Er bat um eine schnelle Erledigung, da er chronisch krank sei und daher einen ständigen Medikamentenbedarf benötige.

Die AOK lehnte wegen Fristversäumnis eine Aufnahme ab. Obwohl das Sozialgericht der ersten und zweiten Instanz durchaus die Härte dieser Regelung im Einzelfall anerkennt, gibt es der Krankenversicherung recht. Das Gesetz ist hier eindeutig formuliert und die dreimonatige Frist auf jeden Fall einzuhalten. Geschieht dies aus eigenem Verschulden nicht, verfällt automatisch der Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Betroffene im aktuellen Fall sei von der Arbeitsagentur auf das Probem mit seiner Krankenversicherung rechtzeitig hingewiesen worden und somit selbst verantwortlich für die Nichteinhaltung der Frist.