Privatinsolvenz muss bei Versicherungsschaden gemeldet werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Anfang des Jahres entschieden, dass Versicherte bei einem Versicherungsschaden nicht verschweigen dürfen, dass sie sich in Privatinsolvenz befinden. Ansonsten droht ihnen der Verlust des Versicherungsschutzes (Az.: 3 U 68/09).

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter seiner Hausratversicherung einen Brandschaden gemeldet, ohne anzugeben, dass er sich in Privatinsolvenz befindet. Die Versicherung zahlte zunächst einen Vorschuss von 25.000 Euro. Nachdem sie jedoch später von der Privatinsolvenz des Versicherten erfuhr, verweigerte sie die Schadensübernahme und forderte außerdem die Rückzahlung der bereits gezahlten Summe. Dieser Forderung stimmte das OLG Frankfurt zu.

Wie das Gericht erklärte, müssen Versicherte zwar grundsätzlich nur dann entsprechende Auskünfte erteilen, wenn die Versicherung explizit danach fragt. Aber im Falle einer Privatinsolvenz kann man davon ausgehen, dass diese Information ganz wesentlich für das Aufklärungsinteresse der Versicherung ist und deshalb in jedem Fall mitgeteilt werden muss. Mit anderen Worten: Wer seiner Hausratversicherung einen Schaden meldet, muss ungefragt seine Privatinsolvenz offenbaren, um sich nicht der Verletzung seiner Aufklärungspflichten schuldig zu machen.

In der Revision des verhandelten Falls ist nun der Bundesgerichtshof gefragt, der entscheiden muss, welche Auskunftspflichten Versicherte haben, die nicht explizit erfragt werden.