Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Auslandsrenten

Als Folge des EU-Rechts, nach dem die Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum 1. Mai 2010 angeglichen wurden, sind auch Auslandsrenten beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Darauf weist das Frankfurter Verbrauchermagazin Öko-Test hin. Nach dem “Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa” müssen Personen, die von einem ausländischen Rentenversicherungsträger Renten beziehen, demnächst auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Ende April haben Bundestag und Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet, der das EU-Recht im deutschen Sozialgesetzbuch umsetzen soll.

Von dieser Regelung sind vor allem Grenzgänger betroffen, also Personen, die zwar in Deutschland leben, aber jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben. Wenn sie als Rentner bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen sie auf ihre Auslandsrente (die bislang beitragsfrei war) zukünftig auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.

Laut EU-Recht dürfen auf Auslandsrenten keine höheren Beiträge erhoben werden als auf Inlandsrenten. Da niemand von den ausländischen Rentenzahlstellen verlangen kann, die Hälfte der fälligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu bezahlen, müssen die Betroffenen auch nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bezahlen, der in der Krankenversicherung derzeit bei 7,3% liegt. Das gleiche gilt auch für die Beitragsmessung von freiwillig Versicherten.