Fußballspielen auf Dienstreise ist nicht versichert

Wenn es auf einer Dienstreise zu einem Unfall kommt, ist der Geschädigte in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch immer wieder müssen sich Gerichte damit beschäftigen, ob es sich in dem Einzelfall auch tatsächlich um eine Arbeitstätigkeit handelte, bei der es zu dem Unfall kam. Jetzt entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Fall zugunsten der Versicherung, die ihre Leistungen verweigerte (Az.: L 3 U 64/06).

Im konkreten Fall ging es um einen Baumarktleiter, der an einem zweitägigen Treffen mehrerer Marktleiter bei einem Lieferanten teilnahm. Auf diesem Treffen veranstalteten die Teilnehmer ein Fußballspiel, bei dem sich der Betroffene am Kniegelenk verletzte. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, für die Kosten aufzukommen und begründete dies damit, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der 49-jährige Baumarktleiter klagte dagegen mit der Argumentation, dass es sich bei dem Spiel um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.

Dieser Argumentation folgen die Darmstädter Richter jedoch nicht. Sie erklärten, dass das Spiel dem “Rahmenprogramm” zuzuordnen sei und deshalb nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle – auch nicht, wenn das Spiel als Punkt auf der Tagesordnung des Dienstreiseprogramms aufgeführt sei. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gelte auch auf Dienstreisen nicht automatisch rund um die Uhr und außerdem war der Mann “zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen”, so das Gericht.