Krankheit verschweigen kann Versicherungsschutz kosten
Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestehende Krankheiten verschweigt, risikiert den Versicherungsschutz. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 11 U 6/11) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall schloss eine 40-jährige Beamtin eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Sie verschwieg bei den Fragen zu ihrem Gesundheitszustand jedoch, dass sie unter eine Magenschleimhautentzündung litt, die medizinisch behandelt wurde. Erst nachdem die Frau einige Jahre später wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen wurde, erfuhr die Versicherung von der Krankheit. Daraufhin stellte sie die Zahlungen der Rente in Höhe von rund 3600 Euro pro Jahr ein.
Die Beamtin klagte gegen den Zahlungsstopp, doch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Frau die Erkrankung angeben hätte müssen. Nur wenn die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden, kann die Versicherung entscheiden, ob sie den Kunden überhaupt versichern möchte und wenn ja, ob gegebenenfalls Zuschläge erhoben werden. Bestehenden Krankheiten zu verschweigen sei eine arglistige Täuschung, deshalb hab die Versicherung das Recht, den Vertrag anzufechten und die Leistungen zu verweigern, so die Richter.
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