Rechtsschutzversicherung muss auch für schlechten Anwalt zahlen
Die Fachzeitschrift “NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht” weist darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ihren Kunden auch dann übernehmen muss, wenn durch die schlampige Arbeit seines Anwalts der Prozess verloren geht. Allerdings ist die Versicherung in einem solchen Fall dazu berechtigt, den Anwalt wegen “Schlechterfüllung seines Anwaltvertrages” in Regress zu nehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 1 U 358/10).
Im konkrete Fall hatt ein Rechtsanwalt gegen den falschen Gegner prozessiert und deshalb den Prozess verloren. Die Rechtsschutzversicherung seiner Mandantin hatte vorher eine Deckungszusage für die Kosten abgegeben, weshalb die Mandantin nach dem Prozess die Übernahme der Kosten verlangte. Die Versicherung verklagte ihrerseits nun den Anwalt auf Schadensersatz.
Das OLG gab dieser Klage statt und erklärte, dass die Versicherung durchaus das Recht habe, von dem Anwalt einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Kosten zu verlangen. Durch seine schlampige Arbeit hätte der Anwalt nicht nur den Anspruch auf eigenes Honorar verloren, sondern müsse auch für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen, hieß es.
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