Urteil: Keine Gebühren für Darlehenskonten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Privatkunden für ein Darlehenskonto bei der Bank grundsätzlich keine Gebühren bezahlen müssen, da diese unzulässig sind (Az.: XI ZR 388/10).

Im konkreten Fall ging es um einen Bankkunden, der für ein Baudarlehen monatliche Zins- und Tilgungsraten bezahlte. Der Eingang der Zahlungen wurde auf einem Darlehenskonto verbucht, für das der Kunde monatlich eine Kontoführungsgebühr in Höhe von 2 Euro zahlen musste. Der Kunde erhielt keine Auszuüge über das Konto, sondern nur zum Jahresende eine Bescheinigung für das Finanzamt. Die Verbraucherzentrale NRW nahm sich des Falles an und klagte, scheiterte allerdings in den beiden Vorinstanzen.

Der BGH erklärte die Kontoführungsgebühr dagegen für unzulässig, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Grund: Die Gebühr werde “ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken” der Bank erhoben, denn die Zahlungsverpflichtungen über die Zins- und Tilgungsraten könne der Kunde auch seinem Vertrag oder Tilgungsplan entnehmen. Die Gebühr sei auch nicht durch die Jahresbescheinigung für das Finanzamt zu rechtfertigen, denn wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um eine Gebühr für die Kontoführung und nicht für die Bescheinigung, erklärte der BGH.