Unfallversicherung muss bei ungeklärter Unfallursache zahlen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen eines Unfalls auf einem Betriebsuasflug zahlen, wenn sich nicht klären lässt, ob der Unfall durch Leichtsinn oder Unglück entstanden ist (Az.: S 25 U 121/10).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der auf einem Betriebsausflug ins Wasser gestürzt oder aber gesprungen ist und sich dabei schwerste Verletzungen zugezogen hat. Der Mann ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Unfallversicherung wollte die Kosten nicht übernehmen mit der Argumentation, dass der Mann auch ins Wasser gesprungen sein könnte. Ein solcher Sprung würde als eigenwirtschaftliche Tätigkeit gelten, durch die die versicherte Tätigkeit unterbrochen wurde. Dann hätte die Unfallversicherung nicht zahlen müssen.

Die Versicherung konnte jedoch nicht beweisen, dass der Mann gesprungen war und es gab keine Zeugen für den Unfall. Da der Verunglückte aber vollständig bekleidet war, ging das Sozialgericht davon aus, dass es sich bei dem Vorfall um einen Sturz und somit um einen Arbeitsunfall handelte, wofür die Versicherung aufkommen muss.