Urteil: Pflegekosten nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Pflegekosten beim Finanzamt nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (Az.: VI R 8/10). Demnach müssen die Kostenerstattungen der Krankenkassen und Leistungen, die aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung übernommen wurden, abgezogen werden. Nur der dann übrig bleibende Restbetrag kann sich steuermindernd auswirken.

Im konkreten Fall hatte ein in einem Pflegeheim lebender Mann in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 Pflegeaufwendungen von über 22.000 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung angegeben. Die Kostenerstattungen seiner Krankenkasse und das von der Beihilfe erhaltene Pflegegeld hatte er vorher von dem Betrag abgezogen.

Das Finanzamt akzeptierte die Steuererklärung jedoch nicht, weil der Mann zusätzlich Geld aus einer privaten Pflegeversicherung erhalten habe, das er bei den Pflegeaufwendungen nicht berücksichtigt habe. Der Mann klagte, doch der BFH stimmte in seinem Beschluss vom 14. April dem Finanzamt zu.