Hausratversicherung zahlt nicht auf Kostenvoranschlag-Basis

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln muss eine Hausratversicherung nicht die in einem Kostenvoranschlag angegebenen Kosten übernehmen. Stattdessen werden nur die Kosten erstattet, die auch tatsächlich entstanden sind und die nachgewiesen werden können (Az.: 9 U 241/10).

Während es bei der Kfz-Versicherung absolut üblich ist, den Schaden auf der Basis eines Kostenvoranschlags zu regulieren, ist dies demnach bei der Hausratversicherung nicht möglich. Die Erstattung einer fiktiven Abrechnung, im Sinne eines Kostenvoranschlags, kann nicht als Vorschuss erstattet werden. Die Versicherung muss den Schaden nur dann übernehmen, wenn er auch tatsächlich behoben wurde.

Im konkreten Fall ging es um eine kaputte Tür, deren kompletter Austausch von der Versicherung bezahlt werden sollte. Da die Tür nach einer Reparatur aber seit mehreren Jahren einwandfrei funktioniert, muss die Versicherung auch nur die Reparaturkosten übernehmen und nicht für eine neue Tür bezahlen.