Krankenkasse muss Sportrollstuhl in besonderen Fällen übernehmen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel haben Behinderte in besonderen Fällen einen Anspruch auf einen Sportrollstuhl. Wenn sich behinderter Kinder, Jugendliche oder Erwachsene mit einem normalen Rollstuhl nicht mehr angemessen fortbewegen können und ein handkurbelbetriebenes Rollstuhl-Bike Schmerzen verhindert oder eine therapeutische Behandlung unterstützt, muss die Kasse dieses Rollstuhl-Bike bezahlen (Az.: B 3 KR 7/10 R und 3 KR 12/10 R).

Konkret ging es um zwei Fälle, in denen die Krankenkasse sich weigerte, die Kosten in Höhe von 2600 Euro für einen Sportrollstuhl zu übernehmen. Sie argumentierte, dass die Antragsteller mit einem normalen Rollstuhl ausreichend versorgt seien. Dem widersprachen die Rollstuhlfahrer, die erklärten, dass das Fahren mit einem normalen Rollstuhl zu regelmäßigen Schmerzen führe, das des Rollstuhl-Bikes dagegen nicht.

Das BSG gab dieser Argumentation größtenteils recht und erklärte zudem, dass es keine allgemeingültige Strecke gebe, die den “Nahbereich” der Wohnung definiere. In der Rentenversicherung wird eine Strecke von 500 Metern angenommen, doch diese sei nicht auf die Krankenkasse übertragbar, so die Richter. In diesem Fällen müsse man die Strecke als Nahbereich festlegen, die auch ein Nichtbehinderter ohne Probleme zu Fuß zurücklegen kann.